Finden Sie den günstigsten Händler

EnEV 2014 – was ändert sich für Ölheizer?

EnEV 2014 - was ändert sich für Ölheizer?

Die sogenannte Energieeinsparverordnung (EnEV) gilt in Deutschland seit dem 1. Mai 2014. Doch was genau hat es damit auf sich? Und was ändert sich für Menschen, die nach wie vor ihr Zuhause mit Öl beheizen? Die wichtigsten Fakten werden im nachfolgenden Artikel erläutert.

Die EnEV 2014 – und was sich durch sie ändern wird

Die seit Anfang Mai geltenden neuen Regelungen der EnEV betreffen nicht nur Architekten, sondern auch Klimaanlageninspekteure, Planer, Vermieter, Eigentümer, Aussteller von Energieausweisen sowie auch Mieter und Käufer von Immobilien. Für all diese Personengruppen ändert sich mit dieser Neuerung einiges.

Neubauten

Ab dem 1. Januar 2016 müssen neue Wohn- sowie auch Nichtwohngebäude einen um 25% reduzierten Jahres-Primärenergiebedarf nachweisen als vorher. Ebenfalls werden die Anforderungen für den baulichen Wärmeschutz verschärft: Hier muss man mit 20% mehr als bisher rechnen. Für Wohngebäude wird darüber hinaus ein vereinfachtes Nachweisverfahren eingeführt, das Modellgebäudeverfahren EnEV Easy.

Ab Januar 2012 werden für neu gebaute Immobilien strengere Richtlinien bezüglich des EU-Niedrigenergie-Gebäudestandards gelten – für Behördengebäude wird diese Regel bereits ab 2019 greifen. (Nähere Informationen siehe EU-Gebäuderichtlinien). Was die Richtwerte für Wohn und Nichtwohngebäude betrifft, so sollen die Neuerungen bis spätestens zum Ende des Jahres 2018 veröffentlicht werden, für Gebäude von Behörden dagegen bis maximal Ende 2016.

Altbauen

Alte Gas- und Ölkessel mit einem Einbaujahr vor 1985 – also alle Geräte, die bereits älter als 30 Jahre sind – müssen bis zum Jahr 2015 vollständig außer Betrieb genommen werden. Stattdessen müssen künftig moderne, effiziente und insbesondere sparsame Kessel eingesetzt werden. Für Heizungsanlagen, die nach dem 1. Januar 1985 eingebaut worden sind, gilt eine maximale Nutzungsdauer von 30 Jahren – dann ist auch hier ein Austausch erforderlich. Die Ausnahmen stellen hier Brennwert– sowie Niedertemperaturkessel dar, auch Besitzer von Heizkesseln in Ein- sowie Mehrfamilienhäusern sind von der Austauschpflicht befreit, sofern sie bis zum 1. Februar 2002 in ihrem Haus gewohnt haben. Für den Fall, dass sie ihre Immobilie verkaufen möchten, ist der neue Eigentümer dazu verpflichtet, innerhalb der folgenden zwei Jahre eine neue Heizung in das Haus einzubauen.

Dämmvorschriften

Dämmvorschriften ändern sich im Zuge des neuen EnEV ebenso: Sie werden insbesondere für Geschossdecken, welche an ein unbeheiztes Dachgeschoss angrenzen, deutlich strenger. Verfügen diese nämlich nicht über einen Mindestwärmeschutz nach DIN4108 für Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden, so müssen diese bis spätestens 2015 neu gedämmt worden sein. Die EnEV gilt außerdem dann als erfüllt, wenn das sich darüber befindliche Dach neu gedämmt ist bzw. den Anforderungen des aktuellen Mindestwärmeschutzes entspricht. Die Ausnahmen dieser Regelung sind auch hier wieder alle Hausbesitzer, welche bis zum 1. Februar 2002 in ihrem Haus gewohnt haben.

Der Energieausweis – welche Rolle spielt er bei der EnEV 2014?

Der bekannte Energieausweis ändert sich in erster Linie optisch, damit für Mieter bzw. Käufer eine einfachere Erfassung der Informationen gewährleistet ist. Sie können damit unter anderem einschätzen, wie viel Energie ihre Wohnung bzw. ihr Haus verbraucht. Neben der regulären Skala von Grün bis Rot wird es bei den neuen Energieausweisen auch noch zusätzliche Effizienzklassen geben, die jene von Kühlschränken und Wäschetrocknern recht ähnlich sind. Die Skala reicht dabei von A+ (geringer Energieverbrauch) bis hin zu H (sehr hoher Energieverbrauch). All diese Kennwerte werden erst von den neu ausgestellten Ausweisen übernommen, alle alten Energieausweise bleiben natürlich weiterhin gültig. Reicht die Skala von A+ (wenig Energieverbrauch) bis H (hoher Verbrauch). Diese Kennwerte gelten für neu ausgestellte Energieausweise, vorhandene behalten ihre Gültigkeit. Und: Vermieter bzw. Verkäufer müssen ihren Energieausweis bereits bei er Besichtigung einer Immobilie vorlegen. Kommt es dann zur Unterzeichnung des Vertrags, erhält der Käufer bzw. Mieter das Original oder eine Kopie des Energieausweises.

Weiterführende Seiten zum Thema
  • bund.de – Fragen und Antworten zur EnEV
  • vz-nrw.de – EnEV 2014 – Tipps für Immobiliebesitzer
Kategorie: Main
Menü